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Verwaltungsgericht Dresden erklärt Extremismusklausel für komplett rechtswidrig

von AKuBiZ e.V. - Amadeu Antonio Stiftung

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat nach heutiger
Verhandlung die Extremismusklausel des Bundes in Gänze für rechtswidrig
erklärt. Geklagt hatte das Alternative Kultur- und Bildungszentrum
(AKuBiz e.V.) aus Pirna.

Steffen Richter, Vorsitzender des AKuBiZ e.V.:
Bei aller Freude über das Urteil, so ist es traurig, dass wir es überhaupt erstreiten mussten. Die Extremismusklausel ist eine aktive Behinderung der wichtigen Arbeit gegen Rechts vor Ort. Die Auffassung des Gerichts bestätigt, dass Demokratiearbeit nicht mit Misstrauen begegnet werden darf.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Demokratieentwicklung (BAGD), der größte Zusammenschluss von Initiativen im Bereich von Demokratieförderung und Engagement gegen rechte Ideologien und Neonazis zeigt sich hoch erfreut über die wegweisende Entscheidung.

Timo Reinfrank, Geschäftsführer der Amadeu Antonio Stiftung zur heutigen
Verhandlung:
Das Urteil bestätigt unsere Auffassung, dass solche Staatsbekenntnisse und Bespitzelungsaufforderungen nicht rechtskonform sind.

Friedemann Bringt von der Bundesarbeitsgemeinschaft Kirche und Rechtsextremismus (BAGKR):
Demokratie muss gelebt werden. Frau Schröder ist aufgefordert, diese rechtswidrige Klausel sofort zurückzunehmen. Eine Entschuldigung bei den Initiativen, die sich tagtäglich vor Ort für Demokratie einsetzen, wäre angebracht.

»Extremismusklausel» ist rechswidrig

Die von Zuwendungsempfängern im Rahmen des Bundesprogramms »TOLERANZ FÖRDERN - KOMPETENZ STÄRKEN» geforderde »Einverständniserklärung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung«, die sog. Extremismusklausel oder Demokratieerklärung, ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom heutigen Tag (Az. 1 K 1755/11).

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden verhandelte unter dem Vorsitz seiner Vizepräsidentin Claudia Kucklick über die Klage eines gemeinnützigen Vereins. Diesem war für das Jahr 2011 eine Förderung in Höhe von 600 EUR zugebilligt worden, die allerdings mit der Bedingung verknüpft war, die als Formblatt beigefügte Erklärung zu unterzeichnen. In dieser sollte er nicht nur erklären, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleistet (Satz 1). Der Verein sollte darüber hinaus bestätigen, im Rahmen seiner Möglichkeiten und auf eigene Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten (Satz 2). Zudem sei ihm bewusst, es dürfe keinesfalls der Anschein erweckt werden, dass einer Unterstützung extremistischer Strukturen durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen Vorschub geleistet werde (Satz 3). Die sich auf Dritte beziehenden Forderungen in den Sätzen 2 und 3 der Bestätigung wurden von den Richtern als zu unbestimmt angesehen, weil z. B unklar ist, wer etwa »Partner« ist und welches Verhalten dem Verein konkret abverlangt wird.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen. Diese kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Dresden
http://www.justiz.sachsen.de/vgdd/content/1201.php