OLG Düsseldorf: Folteraussagen legitim?
Von 'Rote Hilfe Düsseldor / Mönchengladbach'
Seit Inkrafttreten des Strafrechtsparagraphen 129 b im Jahr 2002 wurden rund 150 Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung eingeleitet. In diesen Verfahren können die deutschen Ermittlungsbehörden und Gerichte oft nur Beweismittel verwenden, die ihnen ausländische Polizeibehörden oder Geheimdienste zur Verfügung stellen. Zum Teil kommen aus dem Ausland ordentliche Beweismittel, das Problem ist, dass eben oft durch Folter oder andere in Deutschland verbotene Vernehmungsmethoden erlangte „Beweise“ vor deutschen Gerichten landen.
Exemplarisch für das Vorgehen, das Selbst- und Rechtsverständnis beispielsweise einiger türkischer Gerichte und Polizeibehörden stehen zwei Fälle aus dem Jahr 2008.
Im November 2008 hob das oberste Berufungsgericht die Verurteilung von acht Polizeibeamten auf. Sie waren wegen des Todes von Alpaslan Yelden schuldig gesprochen worden, der 1999 in Izmir im Polizeigewahrsam gestorben war. Das Gericht befand, die Beweise reichten nicht aus, um eine Beteiligung der Polizeibeamten an den Folterungen nachzuweisen.
Im Dezember 2008 wies die Staatsanwaltschaft eine Klage ab, die die Familie von Mustafa Kükçe nach seinem Tod in Gewahrsam im Juni 2007 gegen Polizeibeamte angestrengt hatte. Trotz eines letzten ärztlichen Berichts in Haft, der Verletzungen dokumentierte, die mit denen einer Misshandlung übereinstimmten, kam der Staatsanwalt zu dem Schluss, dass der Tod aufgrund einer Hirnblutung durch einen Sturz vor der Festnahme verursacht worden sein könnte. In der Untersuchung wurde zudem festgestellt, dass kein Bericht zur Inhaftierung von Mustafa Kükçe verfasst wurde und dass kein Filmmaterial aus der Polizeistation zur Verfügung stand, da die Kameras nicht funktioniert hatten.
In dem in Stuttgart-Stammheim geführten § 129 b StGB Gerichtsverfahren gegen fünf türkische Linke wurde als Zeuge sogar ein Referatsleiter der Anti-Terror-Abteilung der Istanbuler Polizei vernommen, gegen den zwei Anklagen wegen Folter im Amt anhängig sind.
In Deutschland dürfen eigentlich nach geltender Rechtslage keine unter Folter herbeigeführten Aussagen in Strafrechtsverfahren einfließen.
Aber der stellvertretende Generalbundesanwalt erklärte im September 2008 dazu, dass Beweisergebnisse, die unter "zweifelhaften Umständen" im Ausland erzielt wurden - wenn auch mit besonderer Vorsicht - in einem strafrechtlichen Verfahren verwendet werden dürften, insbesondere im Rahmen der Terrorismusbekämpfung. Er erklärte nicht nur, dass die ein Beweisverwertungsverbot begründenden Umstände vom Angeklagten voll nachgewiesen werden müssten, sondern machte auch geltend, dass diese so erlangten Beweismittel verwendet werden könnten, um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Er hatte damit Beweismittel, die unter Folter erlangt wurden, nicht von einer Verwertung ausgeschlossen.
Als anschauliches, aktuelles Beispiel für diese Problematik kann der im Januar 2009 in Düsseldorf vor dem dortigen OLG angelaufene Prozess gegen den staatenlosen,
in der Türkei geborenen, Faruk E. dienen. Ihm wird die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung vorgeworfen.
Nach einer Zeugenbefragung in Istanbul, das deutsche Gericht - der 2. Strafsenat des OLG - hatte dort getagt, stand die Erörterung der in Zusammenarbeit mit den türkischen Strafverfolgungsbehörden „gewonnenen“ Erkenntnisse an.
Obwohl die Verteidigung es bereits im Mai gefordert hatte, fand diese öffentliche Erörterung über die Verwertung der Istanbuler „Erkenntnisse“ bislang nicht statt.
Konkret: Die Öffentlichkeit erfährt derzeit nichts den Umständen unter denen in Istanbul „Erkenntnisse“ im Beisein und unter Mitwirkung des 2. Strafsenates des OLG Düsseldorf „gewonnen“ wurden.
Nur soviel ist bekannt: Der Zeuge, der in der Türkei inhaftiert ist, hat von Misshandlungen bei Vernehmungen gesprochen und diese auch dem 2. Strafsenat des OLG Düsseldorf angezeigt.
Dennoch – um eben diese Öffentlichkeit über das Verfahren gegen Faruk E. informieren zu können, finden sich in den Verhandlungen immer häufiger Prozessbeobachter ein. Diese verabschiedeten sich am 27.5. beim Verlassen des Gerichtssaales von Faruk E. mit dem lauten Ruf „Freiheit für Faruk“.
Daraufhin wurden sie direkt ohne Verwarnung seitens des Richters in den Gerichtskeller geführt, dort fünf Stunden festgehalten und misshandelt.
Zu diesem Vorfall, der sich am 27.5. ereignete, nahm Faruk E. in der Verhandlung am 17.6.2009 öffentlich Stellung. Faruk E. befindet sich seit dem 8. April 2007 unter strengen Isolationsmaßnahmen in Untersuchungshaft.
Zunächst entschuldigte sich Faruk E., dass er erst jetzt seine Erklärung abgebe, dies habe gesundheitliche Gründe. „Der Wunsch nach Freiheit und der Kampf um Freiheit kann nicht verhindert werden“ war seine Erklärung überschrieben. Er zog folgende Schlüsse:
„Am 27.5. 2009 sind Personen, die aus Gründen der Solidarität meine Freiheit verlangten, aus dem Prozess geführt worden. Man konnte sehen, dass einige Genossinnen im Gesicht bluteten und dass einer Person der Ohrring abgerissen worden war. Als Ursache für dieses Vorgehen wurde angeführt, dass das Verfahren gestört worden sei. Es besteht kein Grund dafür ein solches Verhalten als gerecht darzustellen. Der wahre Grund für den Übergriff ist: Man kann die Forderung nicht ertragen. Jemand wird zu Unrecht angeklagt - man erträgt deshalb die Forderung nicht. Man hat den Weg der Repression gewählt, um diese Forderung zu unterdrücken. Auch in meinem Land hat es immer wieder solche Vorfälle gegeben.
Über 40 000 Menschen haben ihr Leben verloren, Millionen von Menschen sind in Gefängnisse gesteckt worden. In Palästina, im Irak und Libanon wird gefoltert und selbst diejenigen, die in Abu Ghuraib ihr Werk verrichteten, mussten zugestehen, dass sie die Fotos der Folterungen nicht ansehen Konnten. Was ist das Ergebnis? Hat man diejenigen, die Freiheit forderten zum Schweigen gebracht? Diejenigen, die solche Forderungen unterdrücken, sind unfähig. Die Stärke und Unbeugsamkeit der Forderung bleibt. Heute sage ich: Freiheit für Faruk.“ Als Zuschauer zu dieser Erklärung klatschten, folgte die Androhung ihrer Entfernung aus dem Saal.
Daraufhin las nun Faruk E.s Verteidiger eine mehrseitige Erklärung des Angeklagten zu dessen gesundheitlichen Zustand vor. Daraus geht hervor, dass Faruk E. schon allein aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein kann, die ihm zu Last gelegten Taten begangen zu haben. Faruk E. sei ab 1994 nicht mehr politisch aktiv gewesen, er sei erkrankt und habe in Deutschland Behandlung gesucht.
Es schloss sich eine mehrstündige Befragung des Zeugen E. an, wobei die inquisitorische Frageweise der Bundesanwaltschaft den Anschein erweckte, der durch Folter erblindete Zeuge sei der eigentliche Angeklagte.
Die Sitzungen finden im Prozessgebäude des Oberlandesgerichts, Kapellweg 36, 40221 Düsseldorf, statt. Die Sitzungen beginnen um 9.15 Uhr, nach Feiertagen um 10.30 Uhr.
Nächste Verhandlungstage:
Mittwoch, 24. Juni 2009
Donnerstag, 25. Juni 2009