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Zum Tag des Grundgesetzes: Betroffene des sog. Radikalenerlasses rehabilitieren und entschädigen, kein neuer „Radikalenerlass“!

Von Bundesarbeitsausschuss der Initiativen gegen Berufsverbote und für die Verteidigung der demokratischen Grundrechte

Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom
Parlamentarischen Rat ausgefertigt und feierlich verkündet. Es zieht die Lehren aus den Erfahrungen im faschistischen Terrorstaat und enthält – auch wenn es
inzwischen mehr als 60mal geändert wurde – ganz wesentliche rechtsstaatliche
Prinzipien. Insbesondere sind im Grundgesetz elementare Grundrechte verankert.

Die Ministerpräsidentenkonferenz unter Vorsitz von Bundeskanzler Willy Brandt
beschloss im Jahr 1972 den sog. Radikalenerlass, mit dem vermeintliche
„Verfassungsfeinde“ vom Öffentlichen Dienst ferngehalten oder ausgeschlossen
werden sollten. Damit wurden seinerzeit Bewerber:innen für den Öffentlichen Dienst bzw. dort Beschäftigten unrechtmäßig Grundrechte entzogen. Es wurden die Artikel 3, 4 und 12 des Grundgesetzes verletzt, der Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot, die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des
weltanschaulichen Bekenntnisses sowie die freie Berufswahl. So urteilte bereits 1995 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Fast ausschließlich gegen linke und systemkritische Oppositionelle gerichtet, führte der sog. Radikalenerlass zu einer jahrzehntelangen Verfolgung und zu Berufsverboten Andersdenkender und schadete unserer Demokratie. Bis zum heutigen Tage wirkt er nach. Gerade in diesem Jahr wird im Zusammenhang mit dem Erstarken rechtsradikaler und neonazistischer Kräfte seine Wiederbelebung betrieben wie z. B. in Brandenburg.

Am Tag des Grundgesetzes, dem 23. Mai 2023, reklamieren wir Betroffenen des
verfassungswidrigen „Radikalenerlasses“, dass uns nach mehr als 50 Jahren endlich unsere im Grundgesetz verbrieften Grundrechte zurückgegeben werden. Wir fordern unsere voll umfängliche Rehabilitierung und Entschädigung. Und vor allem mahnen wir an, dass eine grundrechtswidrige Verschärfung des Disziplinarrechts für den Öffentlichen Dienst weder durch die Bundesregierung noch in einzelnen Bundesländern beschlossen werden darf.

Die im Grundgesetz verbürgten Grundrechte sind unteilbar und müssen
uneingeschränkt ihre Gültigkeit behalten.