90 Jahre „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933 Berufsverbotsbetroffene warnen vor dem Fortleben einer unseligen Tradition und neuen Gefahren für die Demokratie
Von Bundesarbeitsausschuss der Initiativen gegen Berufsverbote
Am 7. April 1933 erließen die Nazis das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufs-beamtentums“. Von dort führte der Weg über den Adenauer-Erlass 1950, das KPD-Verbot 1956, den „Radikalenerlass“ 1972 bis zum aktuellen Faeser-Gesetzentwurf 2023 („Beschleunigung des Disziplinarrechts“). Alle haben gemeinsam, dass sie Mittel zum Zweck sind, politisch nicht genehme Personen (möglichst frühzeitig) aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen bzw. nicht einzustellen.
Das von den Nazis erlassene Gesetz war das erste große Säuberungsgesetz, das die neuen Machthaber durchsetzten. Den Kern stellte § 4 dar, der besagte, dass Beamte nicht im Staatsdienst zu dulden seien, „die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten“.
Der „Radikalenerlass“ vom 28. Januar 1972 übernimmt diese Formulierung fast wörtlich: Beamter dürfe nur werden, „wer die Gewähr bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt“. Er richtete sind offiziell „gegen rechte und linke Radikale“. Tatsächlich wurde er aber fast ausschließlich gegen Linke angewandt.
In dem „jederzeit Gewähr-Bieten“ steckt eine Gesinnungsprognose, die nicht auf belegbare Taten abhebt, sondern auf eine innere Haltung abzielt, aus der vielleicht irgendwann entsprechende Taten erwachsen könnten. Gleichzeitig wird damit eine Beweislastumkehr vorgenommen: Es sollen bereits „Zweifel“ des Dienstherrn ausreichen, ohne dass dieser einen Beweis für verfassungswidriges Handeln Handeln antreten muss.
Beide Prinzipien sind mit einem demokratischen Rechtsstaat unvereinbar!
Nicht nur politisch, auch personell sind das Gesetz von 1933 und der „Radikalenerlass“ von 1972 eng miteinander verquickt: Schriftführer des Grundsatzbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts von 1975 zu den Berufsverboten war der ehemalige Nazi-Jurist Willi Geiger. Er hatte bereits in seiner Dissertation Berufsverbote für jüdische und linke Journalisten befürwortet. In der Bundesrepublik war er 26 Jahre lang (von 1951 bis 1977) Richter am Bundesverfassungsgericht!
Aktuell versucht Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD), über das Disziplinarrecht „Verfassungsfeinde deutlich schneller als bisher aus dem öffentlichen Dienst“ zu entfernen. Auch sie will damit ausdrücklich die Beweislastumkehrung erreichen
Die Uhr soll also wieder in die 1970er Jahre zurückgedreht werden. Bisher konnte nur ein Verwaltungsgericht die Entlassung aus dem Dienst verfügen, künftig soll dies der Dienstherr durch einfachen Verwaltungsakt vornehmen können. Ministerin Faeser spricht zwar von einem „Vorgehen gegen rechts“. Im Entwurf wird jedoch im Sinne der Hufeisentheorie (links = rechts) lediglich der Begriff „Extremisten“ verwendet.
2021 wurden 373 Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte eingeleitet – dabei ging es in lediglich neun Fällen um „Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung“. Wird hier also wieder „mit Kanonen auf Spatzen geschossen“ (Helmut Schmidt) oder bereitet der Staat sich wie in den 1970er Jahren auf unruhige Zeiten vor und bringt sich gegen eine (mutmaßlich linke) kritische Opposition in Stellung? Auch der in Brandenburg in erster Lesung bereits durch den Landtag gegangene Gesetzentwurf („Verfassungstreue-Check“) von Innenminister Stübgen (CDU) nährt diese Vermutung.
Der DGB hat sich in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2023 gegen die „Abschaffung der Disziplinarklage und deren Ersetzung durch die Disziplinarverfügung für sämtliche Disziplinarmaßnahmen“ ausgesprochen. Er sieht insgesamt die „Anforderungen an ein unparteiisches, die Fairness sicherndes Verfahren nicht gewährleistet und lehnt die Änderung (des Disziplinarrechts) entschieden ab“.
Für uns als Betroffene des Radikalenerlasses von 1972 ist der 90. Jahrestag des Nazigesetzes Anlass, zum wiederholten Male darauf hinzuweisen, dass die damalige Berufsverbotspraxis allen Betroffenen gegenüber ein Unrecht war. Schon 1987 kam die Internationale Arbeitsorganisation (ILO), eine Sonderkommission der UNO, zu dem Ergebnis, dass mit der Gesinnungsprognose gegen Grundnormen des internationalen Arbeitsrechtes verstoßen wurde. Und 1995 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Rechte auf Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit nicht verletzt werden dürften.
Werner Siebler, Sprecher des „Bundesarbeitsausschusses der Initiativen gegen Berufsverbote und für die Verteidigung der demokratischen Grundrechte“ erklärt dazu:
„Aus all diesen Gründen fordern wir Betroffene mit Nachdruck, dass die grundrechtswidrige Verschärfung der Beamtengesetze unterlassen wird. Stattdessen sind die Beamtengesetze an die internationalen Standards anzupassen und damit auch endlich aus der Nähe der Nazi-Gesetzgebung zu bringen! Wir erneuern auch unsere Forderung nach Rehabilitierung und Entschädigung der nach dem Radikalenerlass von 1972 von Berufsverbot Betroffenen. Auch jeder neuen Spielart von Berufsverboten werden wir entschieden entgegentreten!“