von Detlef Georgia Schulze
Am 14. August 2017 hatte das Bundesinnenministerium die internet-Plattform linksunten.indymedia als „Verein“ verboten. „Ziel ist es, die Internetplattform ‚linksunten.indymedia‘ dauerhaft abzuschalÂten“, verkündete das Bundesinnenministerium damals. Auch in der Verbotsverfügung hieß es: „Es ist verboten, die unter der URL https://linksunten.indymedia.org […] abrufbare Internetseite […], einschließlich deren Bereitstellung und Hosting, zu betreiben und weiter zu verwenden.“
Inzwischen wird die internet-Adresse (URL) allerdings schon längst wieder verwendet:
https://linksunten.indymedia.org –
wenn auch nur für ein Archiv der alten Beiträge, aber einschließlich der 2017 in der VerbotsverfüÂgung inkriminierten Artikel.
Praktisch durchlöchtert, ist das Verbot juristisch dennoch weiterhin in Kraft. Dagegen wenden sich mittlerweile drei beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anhängige VerfassungsbeschwerÂden.
Anfang Juni erhoben diejenigen, denen die Verbotsverfügung 2017 zugestellt worden war und die das Bundesinnenministerium für die damaligen BetreiberInnen von linksunten hält, VerfassungsbeÂschwerde (Legal Tribune Online vom 08.06.2020). Sie waren am 29. Januar 2020 vor dem BunÂdesverwaltungsgericht in Leipzig mit einer Klage gegen das Verbot gescheitert, weil sie nicht bereit waren, als VertreterInnen des vermeintlichen „Vereins“ aufzutreten – das heißt: sich als ehemalige BetreiberInnen zu bekennen (SZ v. 30.01.2020). Dagegen richtet sich nun deren VerfassungsbeÂschwerde. Sie versuchen nun in Karlsruhe mit einem Argument zum Zuge zu kommen, mit dem sie das Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugen konnten:
„Rechtsanwältin Furmaniak erinnerte an den Grundsatz, dass niemand gezwungen werden könÂne, sich selbst zu belasten“ (FAZ v. 29.01.2020) / „‚Wenn unsere Mandanten sagen würden: ‚Ja, wir haben Indymedia-Linksunten gemacht‘, könnten sie sich damit selber belasten‘, erläuterte Rechtsanwalt Sven Adam in der Verhandlungspause gegenüber der WELT. Schließlich sei das Verfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nur vorläufig und mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingestellt worden.“ (Die Welt vom 30.01.2020)
Diese Woche reichte ich nun meinerseits – als bekennende LeserIn und AutorIn von linksunten – eine weitere Verfassungsbeschwerde ein. Wie einige LeserInnen vielleicht noch erinnern, hatte ich im vergangenen Jahr – um den zweiten Jahrestag des Verbotes herum – beim BundesinnenminisÂterium die Rücknahme des Verbotes beantragt – Begründung: „linksunten sei ein Medium, eine ‚InÂternetzeitung‘ gewesen [...]. Als Zeitung sei Indymedia durch die Pressefreiheit geschützt, was insÂbesondere bedeute, dass eine Zensur verboten sei. Ihren Antrag hat Schulze mit ‚Der zensierende Staat ist ein Monster‘ überschrieben. Sie argumentiert, dass der Staat nicht präventiv alle künftigen Beiträge durch eine Abschaltung der Plattform verhindern dürfe, selbst wenn einzelne Beiträge in der Vergangenheit womöglich strafbar gewesen seien.“ (taz vom 11.08.2019)
Nachdem das Bundesinnenministerium nicht innerhalb der gesetzlichen 3 Monats-Frist des § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung geantwortet hatte, beantragte ich um Mitte November vergangenen Jahres – zwecks Begrenzung des Kostenrisikos – beim Bundesverwaltungsgericht Prozeßkostenhilfe für eine Klage mit dem Ziel, daß das Bundesinnenministerium verpflichtet wird, den Antrag zumindest überhaupt zu bescheiden; bestenfalls: ihn positiv zu bescheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht blieb bei seinem Dogma, daß gegen Vereinsverbote nur die verboÂtenen Vereine klagen dürfen und daß ich deshalb, da ich nicht zum HerausgeberInnenkreis von linksunten gehörte, sondern nur LeserIn und AutorIn war, als „Nichtmitglied des verbotenen Vereins […] durch das Verbot nicht in einer die Klagebefugnis [...] begründender Weise betroffen“ sei (Beschluß v. 13.05.2020 zum Az. 6 PKH 6.19, Textziffer 7) – und dies, obwohl
• auch meine Artikel, die in der linksunten-Verbotsverfügung nicht beanstandet worden waren, rund 1 ½ Jahre nicht zugänglich waren
und
• ich (wie alle anderen Interessierten) auch heutzutage unter der URL https://linksunten.indymedia.org weder eigene neue Artikel veröffentlichen noch fremde neue Artikel lesen kann.
Ich sehe darin nicht nur eine Verletzung seiner/ihrer eigenen Meinungsäußerungs- und PresÂsefreiheit, sondern des Rechts aller BürgerInnen auf Informationsfreiheit. Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 lauten: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die PresseÂfreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“ (Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht wird die Allgemeinzugänglichkeit durch die Intention der jeweiligen HerausgeberInnen bestimmt; staatliche Verbote stellen dagegen einen Eingriff in die Allgemeinzugänglichkeit dar.) –
Deniz Yücel schrieb in der Welt vom 30.01.2020 über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Vortage: „In einem anderen Sinne halbherzig fiel auch das Urteil aus. Denn die Richter umÂschifften die Fragen der Presse- und Meinungsfreiheit weitgehend und blieben in dem Rahmen, in dem schon die dreieinhalbstündige Verhandlung größtenteils geblieben war: bei Finessen des VerÂeinsrechts.“
Ich versuche nun – als bekennende LeserIn und AutorIn von linksunten – das ins Zentrum zu rücken, was das Bundesinnenministerium durch die Finte ‚Mediumsverbot via Vereinsverbot‘ zu umgehen versuchte, und was auch das Bundesverwaltungsgericht umschiffte: Die
Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit! –
Eine weitere Verfassungsbeschwerde von mir – die aus einer anderen verfahrenstechnischen Konstellation entstand – ist bereits seit Ende letzten Jahres unter dem Aktenzeichen 1 BvR 73/20 in Karlsruhe anhängig. Zu der neuen Verfassungsbeschwerde wurde noch kein Aktenzeichen mitgeteilt.
Weitere Infos: Resümee und Gliederung der jetzigen Verfassungsbeschwerde sowie Begleitbrief.
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Siehe zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2020 auch noch:
• Das Leipziger Landdogma und der wirkliche Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz
de.indymedia.org vom 30.01.2020
= https://links-wieder-oben-auf.net/wp-content/uploads/2020/01/Leipziger_Landdogma.pdf
= http://mphvik4btkr2qknt.onion/node/158034240062412
= https://de-spiegel.links-wieder-oben-auf.net/html/node/158034240062412.