Bundesgerichtshof – Montag, den 20. Mai vor 61 Jahren: 3,5 Jahre Haft wegen mitgliedschaftlicher Betätigung in der Arbeitsgemeinschaft demokratischer Juristen (ADJ)

21.05.19
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Ein rechtsgeschichtlicher Rückblick

von DGS

Am 20. Mai 1958 verurteilte der Bundesgerichtshof Dr. jur. Johann Mertens wegen Ver­gehen nach § 90a StGB damaliger Fassung (Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindli­chen Vereinigung) in Tateinheit mit Verbrechen nach § 129 Abs. 1 und 2 StGB damaliger Fassung (Mitgliedschaft in einer Kriminellen Vereinigung) in staatsgefährender Absicht (§ 94 StGB damaliger Fassung) zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren Gefängnis.

ADJ und Zentralrat: „Locker“ bzw. „lose“ – aber trotzdem staatsgefährdend

Voraussetzung dafür war, daß die Arbeitsgemeinschaft demokratischer Juristen (ADJ) und der Zentralrat zum Schutz demokratischer Rechte und zur Verteidigung deutscher Patrio­ten (ZR) als verbotene Vereinigungen i.S.v. Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz und Kriminelle Vereinigungen i.S.v. § 129 StGB klassifiziert wurden. Die Arbeitsgemeinschaft demokra­tischer Juristen (ADJ) und der Zentralrat (ZR) waren zwei 1951 gegründete KPD-nahe – laut BGH „lockere“ bzw. „lose“ – ‚Zusammenschlüsse‘ (BGH). Der ‚patriotische‘ Name des Zentralrates erklärt sich aus der damaligen gesamtdeutsch-neutralistischen politischen Orientierung der KPD.

Vereinsnamen und Vereinsorgane scheinen tatsächlich existiert zu haben; Mitgliedsbei­träge wurden nicht erhoben:

„Die am 8. April 1951 in Düsseldorf gegründete ADJ war ein Zusammenschluß von Juristen in organisatorisch loser Form. […]. Ein Statut wurde erst am 13. Mai 1955 geschaffen. Es benannte als Organe der Arbeitsgemeinschaft das Präsidium und den aus diesem zu bil­denden Vorstand, jedoch sind diese Organe, soweit erkennbar, nach außen wenig in Er­scheinung getreten. […]. Auch der ZR war ein lockerer und wechselnder Zusammenschluß von Personen, die ebensowenig wie die Angehörigen der ADJ Mitgliedsbeiträge zu entrich­ten hatten. Von der ADJ unterschied sich der ZR einmal dadurch, daß ihm nicht nur Juris­ten, sondern Personen aus den verschiedensten Berufen angehörten, zum anderen durch seine mehr auf eine praktische Aufgabe, nämlich die ‚Verteidigung deutscher Patrioten’ ge­richtete Tätigkeit. Organe waren neben dem Plenum ein Präsidium und ein aus diesem ge­bildeter Vorstand. Die laufenden Geschäfte besorgte auch hier ein ständiges Büro mit ei­nem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter.“

(BGH JurionRS 1958, 13128, Tz. 11, 12 = Hochverrat und Staatsgefährdung. Urteile des Bundesgerichtshofes. Bd. II, 1958, 253 - 307 [257])

Der Zentralrat wurde am 27.04.1951 in Hamburg verboten; die meisten anderen Bundes­länder zogen 1958 nach. Die ADJ wurde 1958 in Hessen, Bayern und Nordrhein-Westfa­len für verboten erklärt. In Rheinland-Pfalz wurden beide 1955 verboten; das Saarland wurde erst 1957 zehntes Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland und scheint sich auf Verbote des Demokratischen Frauenbundes (DFB) und der Freien Deutschen Jugend (FDJ) im Jahre 1960 beschränkt zu haben.

Im Regierungsbezirk Düsseldorf, wo Mertens anscheinend wohnte und arbeitete, wurden ADJ und ZR am 03.02.1958 verboten, ohne sofortige Vollziehung anzuordnen, (GMBl. 1966, 1 - 26 [4 <Nr. 21> und 15 <Nr. 193>]). Bestandskräftig wurden die Verbote erst durch Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.05.1959 (im Falle des Zentralrates…) sowie des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.07.1959 (im Falle der ADJ) (ebd.) – also nach dem Strafurteil. (Das heute für §§ 84, 85 StGB und § 20 Vereinsgesetz [aber weiterhin nicht für § 129 StGB] geltende sog. „Verbotsprinzip“ [keine Strafbarkeit in Bezug auf die Zeit vor [zumindest vorläufiger] Vollziehbarkeit des Verbotes] wurde erst mit dem Vereinsgesetz von 1964 eingeführt.)

Die §§ 90a und 129 StGB in der Fassung des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes von 1951

Beide Strukturen wurden aber nicht nur als vereinsrechtlich verboten behandelt, sondern die Mitgliedschaft in ihnen wurde auch als Mitgliedschaft in einer Kriminellen Vereinigung i.S.v. §?129 StGB verfolgt. Diese Norm lautete seit dem 31. August 1951:

„§ 129. (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf ge­richtet sind, strafbare Handlungen zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, sie sonst unterstützt oder zu ihrer Gründung auffordert, wird mit Ge­fängnis bestraft.

(2) [1] Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein be­sonders schwerer Fall vor, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. [2] Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden.

(3) Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeu­tung ist, kann von Strafe abgesehen werden.

(4) [1] Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer das Fortbestehen der Vereinigung verhindert oder von ihrem Bestehen einer Behörde so rechtzeitig Anzeige erstattet, daß eine den Zielen der Vereinigung entsprechende Straftat noch verhindert werden kann. [2] Dies gilt auch für den, der sich freiwillig und ernstlich bemüht, das Fortbestehen der Verei­nigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, wenn nicht sein Bemühen, sondern ein anderer Umstand dies erreicht.“

(https://lexetius.com/StGB/129,10 [Stand: 19. Mai 2019[1]] / BGBl. I 1951, S. 739 - 747 [744])

§ 90a StGB lautete:

„(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die ver­fassungsmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, oder wer die Bestrebungen einer solchen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann fördert, wird mit Gefängnis bestraft.

(2) [1] In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt wer­den. [2] Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden.

(3) Ist die Vereinigung eine politische Partei im räumlichen Geltungsbereich dieses Geset­zes, so darf die Tat erst verfolgt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht festge­stellt hat, daß die Partei verfassungswidrig ist.

(https://lexetius.com/StGB/90a,7 [Stand: 19. Mai 2019[2]] / BGBl. I 1951, S. 739 - 747 [741])

Unterschiede zwischen beiden Normen

Die nicht auf den ersten Blick auffallenden Unterschiede zwischen beiden Normen sind:

•    Im Falle des § 129 StGB mußten die „Zwecke [der Vereinigung] oder deren Tätig­keit darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu begehen“ (d.h.: andere strafbare Handlungen als die in § 129 StGB selbst genannten [Gründung etc.]); im Falle des § 90a StGB mußten die „Zwecke [der Vereinigung] oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständi­gung richten“.

Taten nach § 90a StGB waren also eindeutig politische Delikte; Taten nach § 129 StGB waren nur insofern politische Taten, als die Taten auf deren Begehung die Vereinigung gerichtet ist, selbst politisch waren – also vor allem, aber nicht aus­schließlich – die Taten, die in dem damaligen StGB-Abschnitt „Staatsgefährdung“ (§§ 88 bis 98: BGBl. I 1951, S. 739 - 747 [740 - 742]) beschrieben waren, oder aber, soweit es sich um ‚klassische’ Straftaten handelte, zumindest politisch motiviert wa­ren.

•    Im Falle des § 90a StGB war ausschließlich die Gründung und Förderung „als Rä­delsführer oder Hintermann“ strafbar; § 129 StGB erfaßte neben der Gründung auch die bloße Beteiligung als Mitglied, die sonstige Unterstützung oder die Auffor­derung zur Gründung.

•    Beide Normen stellten also eine – wenn auch unterschiedliche – Vorverlagerung der Strafbarkeit dar (jedenfalls was das StGB selbst anbelangt [also abgesehen von befristeten Sondergesetzen wie dem Sozialistengesetz des Kaiserreichs und den Republikschutzgesetzen der Weimarer Republik]):

++ § 90a StGB stellte eine Kriminalisierung bestimmter politischer Organisiertheit um der Ziele dieser Organisiertheit willen dar, bezog aber bloße Beteiligung als Mit­glied, die sonstige Unterstützung oder die Aufforderung der Gründung nicht mit ein.

++ § 129 StGB hatte vom Wortlaut her (wenn auch nicht in der Praxis[3]) auch, aber nicht ausschließlich unpolitische Vereinigungen im Auge und bezog in seinem An­wendungsbereich auch die bloße Beteiligung als Mitglied, die sonstige Unterstüt­zung oder die Aufforderung zur Gründung in den Bereich der Strafbarkeit mit ein.

++ Letzterer Unterschied spielte in der Praxis aber keine große Rolle, da die Tätig­keit von Vereinigungen nach § 90a StGB – laut Rechtsprechung – in der Regel nicht nur auf die als verfassungswidrig angesehenen Ziele, sondern zumindest auch auf Begehung der Äußerungsdelikte aus dem Staatsgefährdungs-Abschnitt sowie auf die Begehung von Beleidigungsdelikten gerichtet gewesen sein soll. Da­mit konnten also die bloße Mitglieder, UnterstützerInnen und GründungsaufforderIn­nen, die von § 90a StGB nicht erfaßt waren, nach § 129 StGB trotzdem verurteilt werden. Die GründerInnen, Rädelsführer und „Hintermänner“ wurden dagegen – wie im hier interessierenden Fall – in Regel in sog. „Tateinheit“ nach § 90a und § 129 StGB verurteilt.

•    Die Vorlagerung der Strafbarkeit und insbesondere des Staatsschutzes wurde im Gesetzentwurf der Bundesregierung, der im Gesetzgebungsverfahren allerdings recht stark umgestaltet wurde[4], auch offen zugegeben:

„Der moderne Staat kann sich […] zu seinem Schutz nicht auf die klassischen und teilweise überholten Hochverratsvorschriften beschränken. Er bedarf neuer Schutz­vorschriften, die seine Verteidigungslinie in den Bereich vorverlegen, in dem die Staatsfeinde unter der Maske der Gewaltlosigkeit und damit gewissermaßen unter dem Schutz der Hochverratsbestimmungen die Macht erschleichen.“

(BTag-Drs. I/1307, S. 34)

•    Der Strafrahmen war in beiden Fällen vorderhand gleich: in „besonders schweren Fällen […] Zuchthaus bis zu fünf Jahren“. Allerdings sind zwei Feinheiten zu be­achten:

++ Im Rahmen des § 129 StGB waren die Tatmodalitäten ‚als Rädelsführer oder Hintermann’ als solches „besonders schwere Fälle“, während dies im Rahmen des § 90a StGB nicht der Fall war (weil dort ja die Modalitäten ‚Beteiligung als Mitglied etc.’ als weniger schwere Varianten nicht zur Verfügung standen[5]).

++ Erfolgte die Tat nach § 129 StGB allerdings – wie im hier interessierenden Fall und in der Praxis in der Regel – in sog. staatsgefährender Absicht, so erhöhte sich der Strafrahmen – im Falle von sog. „Rädelsführerschaft“ – wohl auf 15 Jahre Zuchthaus.[6]

•    Unter dem Strich war der § 129 StGB also die weitere Vorschrift (die in der Praxis die Fälle des § 90a StGB mit einschloß) und zugleich diejenige von den beiden ge­nannten Normen, die den höheren Strafrahmen vorsah.

 

Im Folgenden wird die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und die Begründung der Strafzumessung des BGH-Urteils dokumentiert, mit dem zwei ‚RädelsführerInnen‘ der ADJ und des Zentralrates... (neben Johann Mertens die Trägerin der Johanna-Kirchner-Medaille [Verleihung 1994] der Stadt Frankfurt am Main, Alice Stertzenbach [1909 - 1996], Ehefrau von Werner Stertzenbach, von 1960 bis 1972 Chefredakteur der VVN-Wochenzeitung Die Tat war) zu Haftstrafen verurteilt wurden. (In dem – Dutzende Seiten langen – Sachverhalt geht es ausschließlich um Äußerungen der Anklagten [und anderer Mitglieder der beiden fraglichen Gruppierungen], aber um keinerlei physische Straftaten – nicht einmal um eine Blockade eines Werktors bei einem Streik; nicht um Ohrfeigen für Nazi-Richter, nicht um Rangeleien mit der Polizei bei Demonstrationen, nicht um Waffenbesitz und schon gar nicht um Waffeneinsatz.

Dem gemäß werden in dem Urteil als Straftaten, auf deren Begehung Zweck und Tätigkeit von ADJ und Zentralrat… gerichtet gewesen sein sollen, ausschließlich genannt: Beleidi­gung [§ 185 StGB], Verleumdung [§ 187], Verleumdung von „im politischen Leben des Volkes stehende[n] Person“ [§ 187a StGB], Verunglimpfung von Staatsorganen [§ 97 StGB] und Zersetzung [§ 91 StGB – jeweils: damaliger Fassung] – und zwar Letzteres durch Veranlassung von „massenhaften Protestbriefe[n]“ [!].)

Die BGH-Richter...

Das Urteil wurde gesprochen von

• dem Vorsitzenden Richter Kurt Weber – folgte 1934 seiner jüdischen Geliebten nicht ins niederländische Exil; stattdessen 1934 Eintritt in den NS-Rechtswahrer­bund, 1936 in die NS-Volkswohlfahrt (NSV), 1937 in die NSDAP und in das NS-Kraftfahrkorps –

und

den weiteren Richtern

• Dr. Karl Mannzen – von Jan. bis März 1920 Freikorps-Mitglied; dann von 1926 bis 1933 SPD-Mitglieder; 1933 SA-Eintritt; 1937 und 1939 Bewerbung um NSDAP-Mit­gliedschaft, ab 01.01.1940 aufgenommen; 1968 Großes Bundesverdienstkreuz mit Stern –

• Dr. Heinz Wiefels – ab 1933 Mitglied der NSDAP –

• Alexander Wirtzfeld – zur Zeit der Weimarer Republik Mitglied der Zentrumspartei; machte während der NS-Zeit keine Karriere –

• Dr. Hermann Hengsberger – Mitglied in der (pflicht)schlagenden Burschenschaft Corps Hasso-Nassovia; 1933 NSDAP-Einritt; Träger der Medaille zur „Würdigung des heldenhaften Einsatzes gegen den bolschewistischen Feind während des Winters 1941/42“ („Ostmedaille“) und des 1939 gestifteten Kriegsverdienstkreuzes –.

...und ihre Urteilsbegründung

Hier nun die beiden genannte Abschnitte (rechtliche Würdigung des Sachverhalts und die Begründung der Strafzumessung) aus dem Urteil (mit den jurion-Textziffern [= Absatzzählung]):

„122

Da die ADJ und der ZR darauf ausgegangen sind, die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik zu untergraben und durch ein System zu ersetzen, dem alle Grundwerte der freiheitlichen Demokratie fehlen, sind sie als Vereinigungen anzusehen, deren Zwecke und deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richteten, also als Verei­nigungen im Sinne des § 90a StGB. Zugleich waren ihre Zwecke und ihre Tätigkeit darauf gerichtet, strafbare Handlungen zu begehen. Durch die von beiden Organisationen planmässig betriebene Hetze gegen die Bundesregierung und insbesondere die Organe der Rechtspflege wurden häufig die Tatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), der Ver­leumdung (§§ 187, 187a StGB) und der Verunglimpfung von Staatsorganen (§ 97 StGB) verwirklicht. Vor allem aber wurden im Rahmen der Prozeßsteuerung strafbare Handlungen begangen. Die vom ZR veranlassten massenhaften Protestbriefe in jedem Strafverfahren gegen Angehörige kommunistischer Organisationen sollten die Gerichte und andere Or­gane der Rechtspflege allgemein bestimmen, sich dem auf sie ausgeübten Druck zu beu­gen, es nicht mehr zu wagen, Kommunisten zu verhaften, anzuklagen und zu verurteilen, und somit aus Furcht ihrer Verpflichtung, die Sicherheit der Bundesrepublik und ihre verfas­sungsmässige Ordnung zu schützen, nicht mehr nachzukommen. Vielfach ist daher min­destens der Tatbestand der Zersetzung (§ 91 StGB) erfüllt worden. – Diese Straftaten wa­ren von der ADJ und dem ZR als wichtiges, ja unentbehrliches Mittel ihrer verfassungs­feindlichen Bestrebungen gedacht und gewollt.

123

Beide Angeklagte waren an der Gründung der Organisationen, denen sie fortan als Mitglie­der angehörten, beteiligt und haben in ihnen eine hervorragende Rolle gespielt. Während Dr. M. die juristischem Grundlagen für die Agitation beider Organisationen und die Richtli­nien für die Prozeßsteuerung durch den ZR schuf, beeinflußte die Angeklagte S. (neben Ha.) die tägliche Arbeit des ZR entscheidend. Hierdurch haben sie die Bestrebungen der Vereinigungen maßgeblich gefördert. Sie sind somit nicht nur als Gründer, sondern auch als Rädelsführer anzusehen, und zwar Dr. M. in beiden Vereinigungen, Frau S. nur im ZR.

124

Hiernach sind die Angeklagten tateinheitlich begangener Vergehen nach den §§ 90 a, 129 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Soweit sie gegen § 129 StGB verstoßen haben, geschah dies in verfassungsfeindlicher Absicht im Sinne, des § 94 StGB. Sie bekennen, sich auch für ihre Person zu einem politischen System, dem die Grundwerte der freiheitlichen Demokra­tie fehlen. Die Herbeiführung von Zuständen in der Bundesrepublik, wie sie in der sog. DDR herrschen, entspricht ihren eigenen Wünschen. Auf dieses Ziel der Kommunisten, ha­ben sie ihre Tätigkeit in der ADJ und im ZR bewußt abgestellte Sie haben also in der Ab­sicht, d.h. mit dem bestimmten Vorsatz gehandelt, Verfassungsgrundsätze im Sinne des § 88 Abs. 2 StGB zu beseitigen und zu untergraben und eine solche Bestrebung zu fördern.

125

Wegen Zersetzung (§ 91 StGB) konnten die Angeklagten dagegen nicht verurteilt werden. Zwar steht – wie dargelegt – fest, daß der ZR auf die Begehung solcher Straftaten plan­mässig und auch erfolgreich hingewirkt hat; es läßt sich aber nicht feststellen, daß die An­geklagten persönlich derartige Aktionen ausgelöst oder an ihnen teilgenommen haben.

126

Die mehreren Rechtsverletzungen sind durch ein und dieselbe Handlung begangen wor­den, stehen also zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB). Deshalb bedurfte es keines besonderen Freispruchs von der Anklage der Zersetzung.

127

E.

Bei der Strafzumessung war auszugehen von der besonderen Aufgabe der beiden Vereini­gungen, aus der sich ihre Gefährlichkeit ergibt. Sie sind nicht wie viele andere kommunis­tische Organisationen nur zu dem Zweck geschaffen worden, politische Propaganda mit verfassungsfeindlichem Siel zu treiben; ihre Tätigkeit hat sich vielmehr unmittelbar gegen die Rechtsstaatlichkeit und damit gegen einen Grundwert der freiheitlichen Demokratie ge­richtet, der jenseits aller Politik steht und stehen muß. Der besondere und eigentliche Geg­ner war die Justiz, also eine ihrem Wesen und ihrer Aufgabe nach völlig unpolitische Ein­richtung, die zum Schaden der verfassungsmäßigen Ordnung in den politischen Kampf hin­eingezerrt werden sollte. Planmassige und organisierte Angriffe gegen die Rechtspflege, wie sie vor allem vom ZR unternommen wurden, können eine erhebliche Gefahr heraufbe­schwören, weil die Erfahrung lehrt, daß politisch Unzufriedene nur zu leicht den unsinnigs­ten, der Wirklichkeit klar widersprechenden Behauptungen Glauben schenken, wenn, diese nur mit der nötigen Dreistigkeit aufgestellt und ständig wiederholt werden. Die häufige Folge davon ist, daß sich die Mißstimmung über die Regierungspolitik auf die staatliche Ordnung selbst ausdehnt und so Anhänger dieser Ordnung gegen ihren eigentlichen Willen zu Gegnern gemacht werden. Dies war gerade der Daseinszweck der ADJ und des ZH. Ihre Gefährlichkeit, besonders die des ZR. darf daher nicht unterschätzt werden. Allerdings war der Erfolg ihrer Bemühungen letztlich gering, wie auch die weitere Entwicklung gezeigt hat. Dies lag aber nicht etwa daran, daß man es an Zielstrebigkeit und Energie hätte fehlen lassen, sondern wohl an der Plumpheit und Durchschaubarkeit der kommunistischen Me­thoden und der unbedingten Ablehnung des kommunistischen Systems durch die Bevölke­rung der Bundesrepublik.

128

Bei den beiden Angeklagten persönlich, fällt die lange Dauer und die besonders hervorra­gende Bedeutung ihrer Tätigkeit in diesen Organisationen ins Gewicht. Im übrigen aber müssen sie durchaus verschieden gewürdigt werden. Zu Gunsten von Dr. M. konnte neben seiner Unbestraftheit nur berücksichtigt werden, daß er durch die Teilnahme am 2. Welt­krieg als Soldat und durch die Folgen des Krieges aus seiner bisherigen beruflichen Tätig­keit gerissen worden ist. Gegen ihn spricht jedoch weit mehr: er hat sich zu der einem Ju­risten besonders schlecht, anstehenden Aufgabe bereitgefunden, mit Hilfe pseudowissen­schaftlicher Darlegungen falsche Behauptungen, und Auffassungen zu verbreiten und so die Grundlagen zu schaffen für einen auf Lüge gegründeten Kampf gegen den Rechtsstaat. Dabei wußte er sehr wohl, daß seine Behauptungen nicht zutragen und seine Beweisfüh­rungen unhaltbar waren. Noch stärker muß sich aber die üble Gesinnung, die vor allem in seinen „Lehren aus den Dortmunder Prozessen“ zu erkennen ist, zu seinem Nachteil aus­wirken. Die Schmähungen des Dortmunder Landgerichtsdirektors Rheinländer übertreffen alles, was dem Senat auf diesem Gebiet jemals vor Augen gekommen ist, wobei besonders ins Gewicht fällt, daß dieser Richter während, der nationalsozialistischen. Herrschaft aus seinem Amt entfernt und verfolgt wurde, und daß Dr. M. dies wußte. Eine so grobe Ehrab­schneidung, konnte dem Angeklagten auch dann nicht notwendig erscheinen, wenn er den Willen hatte, das; politische, Ziel, dem er sich verschrieben hat, rücksichtslos und mit allen Mitteln zu fördern.

129

Nach alledem war zwar keine –, gemäß §§ 129 Abs. 2, 94 StGB mögliche – Zuchthauss­trafe, wohl aber eine empfindliche Gefängnisstrafe geboten. Der Senat hat sie auf 3 Jahre 6 Monate bemessen und aus Billigkeitsgründen gemäß § 60 StGB die Untersuchungshaft in vollem Umfang angerechnet.

130

Angesichts der, von Dr. M. bewiesenen niederträchtigen Gesinnung und seiner weiterhin andauernden besonders heftigen Feindschaft gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik erschien es angebracht, gemäß § 98 Abs. 1 StGB für die Dauer von vier Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit zu erkennen.

131

Die bei Dr. M. hervorgehobenen strafschärfenden persönlichen Gesichtspunkte fehlen bei der Angeklagten Stertzenbach. Sie ist mindestens nach außen nicht propagandistisch und agitatorisch hervorgetreten, sondern hat sich vorwiegend auf dem ihr besonders zusagen­den Gebiet der sozialen Betreuung von Häftlingen und ihren Angehörigen betätigt. Wenn sie auch wußte, daß die Agitation des ZR gegen die Rechtszustände in der Bundesrepublik in ihrem Kern falsch war, so konnte sie doch im Gegensatz zu Dr. M. nicht die Unrichtigkeit jeder einzelnen Behauptung erkennen und so die ganze Perfidie des Lügenfeldzuges er­messen. – Vor allem aber fiel ihr schweres Schicksal während der nationalistischen Herr­schaft stark zu ihren Gunsten ins Gewicht. Es erscheint zwar schwer begreiflich, daß sie sich trotz solcher Erlebnisse und Erfahrungen einem System verschrieben hat, das die Freiheit und Würde des Menschen ebenso gering achtet wie das nationalsozialistische, wenn ihm auch dessen antisemitische und damit eine der übelsten Tendenzen fehlt; es ist dabei aber zu bedenken, daß sie in den Jahren der Verfolgung viele Kommunisten kennen und in gemeinsamer Not und Bedrängnis persönlich, schätzen gelernt hat, woraus ein Ge­fühl der Zusammengehörigkeit entstanden ist, das auf ihre politische Überzeugung einwir­ken mag.

132

Bei ihr erschien daher eine Gefängnisstrafe von 8 Monaten ausreichend.

133

Obwohl der Senat keinen Zweifel daran hat, daß die Angeklagte ihrer kommunistischen Gesinnung treu bleiben wird, hat er diese Strafe gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausge­setzt, denn es kann jetzt, wo Frau S. eine geregelte Tätigkeit im öffentlichen Dienst gefun­den hat, erwartet werden, daß sie unter der Einwirkung der Aussetzung künftig ein gesetz­mäßiges und geordnetes leben führen wird. Da sie nach außen wenig hervorgetreten ist, erfordert das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe nicht.“

(https://www.jurion.de/urteile/bgh/1958-05-20/1-ste-7_57/ [Achtung: Die Verlinkungen im Original-Zitat führen zum aktuellen – nicht zum zeitgenössischen – Stand der jeweiligen Norm! Sie wurden hier durch Verlinkungen zu den einschlägigen Normfassungen ersetzt] = Hochverrat und Staatsgefährdung, a.a.O., 305 - 307 [Abschnitt D. wird dort nur in sechs Zeilen zusammengefaßt])

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Einige Jahre nach dem hier behandelten Urteil wurde das politische Strafrecht teilweise li­beralisiert, aber teilweise sogar noch verschärft:

1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht

•    mit Urteil vom 21. März 1961 (E 12, 296 - 308 [297, 307 = DFR-Tz. 31]) § 90a StGB – wegen Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz – für verfassungswidrig erklärte hatte, so­weit laut diesem das Gründen sowie (rädelsführerische und hintermännische) För­dern bestimmter Parteien strafbar war,

und

•    mit Beschluß vom 30.10.1963 (E 17, 155 - 168) § 129 StGB für verfassungsgemäß erklärt hatte, aber den Begriff der „Vereinigung“ in § 129 StGB so ausgelegt hatte, daß Parteien nicht darunter fallen (166-168, bes. 168), kam es 1964 – zusammen mit der Verabschiedung des Vereinsgesetzes – u.a. zu Ände­rungen des § 129 StGB. Abgesehen von einer redaktionellen Änderung[7] handelte es sich um folgende Änderung[8]:

•    die Strafbarkeit des Aufrufes zur Gründung fiel weg; statt dessen kamen die Straf­barkeit des Versuchs der Gründung der Vereinigung und der Werbung für die Verei­nigung hinzu.

•    Außerdem wurde folgende Fälle von der Strafbarkeit ausgenommen[9]:

„1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsge­richt nicht für verfassungswidrig erklärt hat,

2. wenn die Begehung von strafbaren Handlungen nur ein Zweck oder eine Tätig­keit von untergeordneter Bedeutung ist oder

3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung strafbare Handlungen nach den §§ 90a, 90b, 93 oder 128 betreffen.“

(BGBl. I 1964, S. 593 - 601 [598])

2. Außerdem wurden zusammen mit dem Vereinsgesetz der alte § 90a StGB und der alte § 47 Bundesverfassungsgerichtsgesetz[10] zu den neuen §§ 90a und 90b StGB sowie 20 Vereinsgesetz (BGBl. I 1964, S. 593 - 601 [597]) umgearbeitet.

Diese Änderungen und die späteren Änderungen werden vielleicht demnächst in einem Fortsetzungsartikel genauer dargestellt.

Eine ältere und deutlich kürzere Fassung des Textes erschien 2017 unter der Adresse:

http://systemcrashundtatbeilinksunten.blogsport.eu/juristisches-zum-linksunten-verbot/historisches/arbeitsgemeinschaft-demokratischer-juristen-adj-und-zentralrat-zum-schutz-demokratischer-rechte-zr-als-verbotene-vereinigungen-i-s-v-art-9-ii-gg-und-kriminelle-vereinigungen-i-s-v-129-stgb/.

 

Eine um mehr als zwanzig – z.T. recht lange – Fußnoten, zusätzliche Literaturangaben und eine Nachbemerkung zum Forschungsstand erweiterte Fassung dieses Textes wurde bei  http://trend.infopartisan.net/inhalt.html ein­gereicht.

 


[1] Die Ziffern am Ende der Lexitus-Adressen (hier „10“) ändern sich leider fortlaufend, da immer die neuste Normversion die Endziffer „1“ und die jeweils älteste Version die jeweils höchste Ziffer hat. Siehe daher die Archivierung auf dem Stand vom 19. Mai. 2019: https://web.archive.org/web/20190519065543/https://lexetius.com/StGB/129,10.

[3] S. Ausführlich (mit weiterführenden Literaturangaben): Schulze 2008, 11 - 14 (bes. FN 26 auf S. 13).

[4] Die Bundesregierung hatte vorschlagen – als § 90 StGB – eine Generalklausel „Verfassungsstörung“ einzuführen; diese wurde im Lauf des Gesetzgebungsprozesses in zahlreiche Einzelvorschriften, die dann als Abschnitt „Staatsge­fährdung“ ins Strafgesetzbuch eingefügt wurden, aufgegliedert.

[5] Folglich mußte die Grenze zwischen den „besonders schweren“ und den ‚weniger schweren’ im Falle des § 90a StGB anders verlaufen, als im Falle des § 129 StGB.

[6] S. dazu Fußnote 18 der – am Ende erwähnten – bei http://trend.infopartisan.net/inhalt.html eingereichten Fassung die­ses Artikels.

[7] alte Fassung: „[…] kann von Strafe abgesehen werden.“ / neue Fassung: „Das Gericht kann […] von Strafe absehen.“

[8] Siehe die Gegenüberstellung beider Normfassungen unter der Adresse: http://tap2folge.blogsport.eu/files/2019/05/aend_par_129_stgb_m_vereinsg_v_1964.pdf.

[9] S. dazu die Begründung des Gesetzentwurfes: BTag-Drs. 4/2145, S. 8. – Diese Einschränkungen ändert aber nichts daran, daß der BGH auch nach in Krafttreten des Vereinsgesetzes von 1964 in „Organisationen wie der ‚Arbeitsgemein­schaft Demokratischer Juristen’ und dem ‚Zentralrat zum Schutze demokratischer Rechte’ weiterhin kriminelle Vereini­gungen [erblickte], weil die von ihnen ausgehenden Straftaten nach §§ 97, 185, 187, 187a, 91 StGB nicht nur von unter­geordneter Bedeutung gewesen seien“ (Alexander von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundes­republik Deutschland 1949-1968, Suhrkamp: Frankfurt am Main, 1978, 160).

[10] Dieser lautete bis dahin (in Bezug auf Entscheidungen des BVerfG, Parteien für verfassungswidrig zu erklären): „Die Vorschriften der §§ 38, 41 und 42 gelten entsprechend.“ (BGBl. I 1951, S. 243 - 253 [248]) § 42 wiederum lautete (in Be­zug auf Grundrechtsverwirkungsentscheidungen): „Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht oder gegen die im Vollzug der Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.“ (ebd., 247)

Durch § 28 Vereinsgesetz von 1964 wurde § 42 BVerfGG aufgehoben und demgemäß der Verweis in § 47 BVerfGG auf § 42 BVerfGG gestrichen (BGBl. I 1964, S. 593 - 601 [599 f.]).







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