Ein Lotterlohn für Gottes Leiharbeiter


Bild: HG

25.11.09
WirtschaftWirtschaft, Debatte, TopNews 

 

Von Harald Gatermann

Unter "Ein Gotteslohn für Leiharbeiter" berichtet die taz vom 24. November 2009 über einen "Leih"arbeitnehmer, der gemeinsam mit der Industriegewerkschaft Metall einen Prozeß anstrebt. Angezielt wird für seine Tätigkeit als Kranführer eine Lohnnachzahlung, da er einen Niedriglohn von nur 7,21 Euro pro Stunde verdient habe.
Der Betroffene wurde nach einem Tarifvertrag eingestellt, der mit der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ausgehandelt war.
„Die CGZP versorgt Arbeitgeber mit Wunschtarifverträgen“, erklärt Peter Schüren, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Münster.
Wegen der CGZP seien extreme Lohnsenkungen möglich. Da bereits seit einiger Zeit die Tariffähigkeit der CGZP bezweifelt wird, habe die Gerichtsentscheidung weitreichende Folgen.
Gewinne die CGZP, so die taz, erhalte die Praxis des Lohndumpings grünes Licht. Verliere sie, könnten 200.000 Leiharbeitnehmer, die unter diesen Vertrag fallen, Lohnerhöhungen nachfordern.
Immer wieder tauchen fragen nach der Tariffähigkeit der CGZP auf.
Im Februar2008 wies das Arbeitsgercht Berlin eine Klage wegender "Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit" aus formalen Gründen ab.
Schon im Oktober 2008 wurde die Judikative erneut mit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP) beschäftigt. Diesmal wurde ein Prozeß angestrengt von niemend geringerem als der Senatsverwaltung für Arbeit und Soziales in Berlinund der Gewerkschaft Ver.di.
Die "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP) habe in den vergangenen Jahren für Leiharbeiter Dumpinglöhne ausgehandelt und damit das Tarifsystem untergraben, war wiederum die Argumentation.
(Vize-Chef von Ver.di, Gerd Herzberg, mit. Senatorin Heidi Knake-Werner (Linke) bekräftigte: "In der Leiharbeit werden Tariflöhne von bis zu 50 Prozent unter dem Einkommen der Stammbelegschaft gezahlt. Das kann nicht sein." taz 27.10.2008)
Man darf sehr gespannt sein, ob die diesmaligen Bemühungen wegen der systemischen Funktion der CGZP (s. Schüren) erfolgreich
sind.
Gründe dafür die Tariffähigkeit abzusprechen gäbe es genug -  ein kleiner Blick in Wikipedia genügt:

Die Tariffähigkeit der CGZP ist, ebenso wie ihre Zuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, nach wie vor zweifelhaft.

Im ARD-Politmagazin Report Mainz wurde am 10. Dezember 2007 erneut erhebliche Kritik an den Tarifverträgen der CGZP geübt. Nach einer Studie des Prof. Dr. jur. Peter Schüren vom Institut für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht an der Uni Münster bezweifelt dieser die Tariffähigkeit der CGZP und damit auch die Gültigkeit der Tarifverträge. Zur gegenteiligen Auffassung gelangt Lembke, NZA 2007, S. 1333, mit heftiger Kritik an der methodischen Vorgehensweise von Schüren (a.a.O. S. 1334).

Arbeitsgericht Berlin (Az. 81 Ca 27913/05; 54 BV 13961/06; 35 BV 17008/08)
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 16. Januar 2007 (Az. 81 Ca 27913/05) ein Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ausgesetzt, weil zumindest zwei der Gewerkschaften der CGZP - die Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation und der Deutsche Handels- und Industrieangestelltenverband - gemäß ihrer Satzungen nicht für die Zeitarbeitsbranche zuständig sind.

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 5.Februar 2008 (Az.: 54 BV 13961/06) entschieden, dass dieses Verfahren einzustellen ist. Hintergrund war der Umstand, dass der von den tariflichen Regelungen betroffene Arbeitnehmer die Klage zurückgezogen hatte und nicht mehr am Verfahren beteiligt war. Das Gericht ließ jedoch erneut durchblicken, dass es erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Tarifverträge der Tarifgemeinschaft habe. Es hat in seiner mündlichen Begründung darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer eine mögliche mangelnde Tariffähigkeit einer Gewerkschaft gerichtlich nur eingeschränkt feststellen lassen können. Ihr Feststellungsinteresse kann sich immer nur auf den Tarifvertrag beziehen, der auf ihr Beschäftigungsverhältnis Anwendung findet. Deshalb war eine sogenannte Nebenintervention eines Zeitarbeitnehmers in diesem Verfahren aus Sicht des Gerichtes nicht zulässig[3].

Am 1. April 2009 entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az. 35 BV 17008/08)[4] auf Antrag des Landes Berlin und der DGB-Gewerkschaft ver.di, dass die CGZP nicht tariffähigSozialmächtigkeit fehle[5]. [6] Die CGZP kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen[7]. ist, weil es ihr an der erforderlichen

Arbeitsgericht Osnabrück
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat aufgrund erheblicher Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP mit Beschluss vom 15. Januar 2007 (Az. 3 Ca 535/06) das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ausgesetzt. Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt, dass von der Zahl der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge keine Indizwirkung für das Vorliegen einer Tariffähigkeit ausgehe, da alle diese Tarifverträge lediglich der Absenkung gesetzlicher Mindeststandards dienten. Zudem habe die CGZP mangels nennenswerter Mitgliederzahlen keinerlei demokratische Legitimation und repräsentiere letztlich niemanden.

Arbeitsgericht Limburg
Auch das Arbeitsgericht Limburg hat Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP geäußert und deshalb ein Verfahren bis zu einer Entscheidung des BAG dazu ausgesetzt[8]. Das Arbeitsgericht hat dazu folgendes ausgeführt:

Die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) wird in der ganz überwiegenden Literatur bezweifelt.
Die Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP ergeben sich unter dem Gesichtspunkt, dass bislang für Tarifverträge der CGZP Bedingungen bekannt geworden sind, die stets vom gesetzlichen Niveau nach unten abweichen, insbesondere, soweit es die gesetzliche Forderung des equal pay in § 9 Nr 2 AÜG betrifft. Dies spricht eher gegen die Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit der hinter ihr stehenden Gewerkschaften. Die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft erweist sich aber vor allen Dingen dadurch, dass sie in der Lage ist, Arbeitsbedingungen zu Gunsten der von ihr vertretenen Mitglieder durchzusetzen.
Zweifel an der Tariffähigkeit ergeben sich auch unter dem Gesichtspunkt, dass bislang nicht bekannt ist, über wie viele Mitglieder die CGZP bzw. die in ihr vereinigten Gewerkschaften verfügen. Zweifel an der Mächtigkeit ergeben sich unter dem Gesichtspunkt, dass die Arbeitgeber für diese Gewerkschaften Mitgliederwerbung betreiben.







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